05.10.2017

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet westlich der Höhenstraße“ in der Ortsgemeinde Hof 

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hof in öffentlicher Sitzung am 27.09.2017 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet westlich der Höhenstraße“ in der Ortsgemeinde Hof gefasst hat. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde Hof folgende Ziele: In der Ortsgemeinde Hof besteht Bedarf nach neuen Wohnbaugrundstücken, weshalb nordwestlich der Höhenstraße ein Neubaugebiet mit ca. 15 Bauplätzen unmittelbar gegenüber dem Wohngebiet „Langwies“ (Tulpenstraße und Rosenweg) ausgewiesen werden soll. Die Erschließung erfolgt über eine von der Höhenstraße abzweigende Stichstraße. Die bestehende Fußwegeverbindung soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich).

 

Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Wohngebiet westlich der Höhenstraße“ sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha. Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 der § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13b BauGB und § 13 BauGB aufgestellt. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stellt im Bereich der Planung eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Somit ist der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.  

 

 

Bernd Weber, Ortsbürgermeister