05.10.2018

Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der Höhenstraße“ in der Ortsgemeinde Hof Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hof hat in seiner Sitzung am 27.09.2017 gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der Höhenstraße“ aufzustellen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB i. V. m. §13 b BauGB und § 13 BauGB aufgestellt.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Ortsgemeinde Hof folgende Ziele:

In der Ortsgemeinde Hof besteht Bedarf nach neuen Wohnbaugrundstücken, weshalb nordwestlich der Höhenstraße ein Neubaugebiet mit ca. 14 Baustellen unmittelbar gegenüber dem Wohngebiet „Auf der Langwies“ ausgewiesen werden soll. Die Erschließung erfolgt über eine von der Höhenstraße abzweigende Stichstraße. Die bestehende Fußwegeverbindung soll erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches können dem beigefügten Lageplan entnommen werden. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,5 ha. Gemäß §§ 13 a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung und dem Fachbeitrag Naturschutz, in der Zeit vom

 

22.10.2018 bis einschließlich 23.11.2018

 

während der allgemeinen Dienststunden in Zimmer 211 der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Verbandsgemeinde Bad Marienberg

 

https://www.bad-marienberg.de/oeffentlichkeitsbeteiligungen.html

 

elektronisch abrufbar. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Marienberg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 a BauGB i. V. m. §13 b BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Hof, 05.10.2018

Bernd Weber,

Ortsbürgermeister