24.09.2018

Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Langwies“ der Ortsgemeinde Hof

Der Gemeinderat Hof hat in seiner Sitzung am 22.06.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Langwies“ als Satzung beschlossen. Da sich die Änderung des Bebauungsplanes nicht aus der wirksamen 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bad Marienberg entwickelt, war gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat diese mit Schreiben vom 13.09.2018, Aktenzeichen: 2/A-610-13/1.8.12 erteilt.

 

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes betrifft lediglich das Flurstück Nr. 208 in Flur 18 der Gemarkung Hof. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes sieht hier eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus der Planzeichnung mit Textteil sowie der Begründung. Der Bebauungsplan kann ab sofort während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, Zimmer-Nr. 213 in 56470 Bad Marienberg eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht auch bei der Ortsgemeinde Hof zu den üblichen Sprechzeiten des Ortsbürgermeisters. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Hinweise gemäß § 44 Abs. 5 und § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB): Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung von etwaigen durch diesen Bebauungsplan ausgelöste Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in Bad Marienberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO): Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Bernd Weber,

Ortsbürgermeister