20.04.2018

1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ der Ortsgemeinde Hof Einleitung des Verfahrens und Offenlage

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hof hat in seiner Sitzung am 23.03.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Langwies” teilzuändern (siehe Anlage Geltungsbereich). Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. In gleicher Sitzung hat der Ortsgemeinderat den Entwurf der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Ziel der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ ist die Umnutzung eines ursprünglich festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nördlich der bestehenden Bebauung der Höhenstraße/ Ecke Nordstraße. Die Fläche soll entsprechend der bereits vorliegenden Planung eines „Spiel- und Mehrgenerationenplatzes“ zukünftig als öffentliche Grünfläche (Spielplatz) genutzt werden.

 

Im Bebauungsplan „Langwies“, der 2005 als Satzung beschlossen wurde, ist für die Fläche der 1. Teiländerung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nördlich daran anschließend ist eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt. Der Spielplatz ist zwischenzeitlich weitestgehend realisiert. Da für den Spielplatz ergänzend jedoch noch Flächen des ursprünglich für Wohnbauzwecke vorgesehenen Grundstücks benötigt werden, ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes erforderlich. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 730 m2. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB teilgeändert. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Marienberg stellt den zu überplanenden Bereich als Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan befindet sich aktuell aber ohnehin im Verfahren der Fortschreibung / 6. Teiländerung (§ 8 Abs. 3 BauGB). Der Entwurf der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung. Gemäß §§ 13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die aktuellen Planunterlagen der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ in der Zeit vom 30.04.2018 bis einschließlich 01.06.2018 in Zimmer 211 der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirburger Straße 4, 56470 Bad Marienberg, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung geben Auskunft über den Bebauungsplanentwurf. Gleichzeitig kann der Entwurf bei der Gemeindeverwaltung Hof während der Dienststunden des Ortsbürgermeisters eingesehen werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter

 

„www.bad-marienberg.de/oeffentlichkeitsbeteiligungen“

 

im genannten Zeitraum elektronisch abrufbar.

Lageplan, o.M.

Geltungsbereich der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Langwies“ in der Ortsgemeinde Hof, Verbandsgemeinde Bad Marienberg

 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschluss-fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren teilgeändert zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Info verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Hof, 11.04.2018   

 

 

Bernd Weber Ortsbürgermeister