29.06.2020 

 

Blumenschmuck o. ä. auf Wiesengräbern

Die Mähsaison ist im vollen Gange und dies betrifft auch unseren Friedhof. Aus diesem Grund weise ich nochmals darauf hin, es dass nach § 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht gestattet ist, außer dem Grabschmuck während der Beerdigung, der nach zwei Monaten zu entfernen ist, weiteren Grabschmuck auf dem Grab oder der Grabplatte abzulegen.

 

Daher bitte ich nunmehr, entsprechenden Grabschmuck im Bereich der Wiesengräber umgehend zu entfernen. Ansonsten wird der Friedhofswärter angehalten, dies durchzuführen und entsprechenden Grabschmuck zu entsorgen.

 

An dieser Stelle weise ich ausdrücklich darauf hin, dass es die besondere Art der Wiesengräber ist, keine Grabpflege der Angehörigen nach sich zu ziehen und die Pflege des Grabfeldes durch die Friedhofsverwaltung nur möglich ist, wenn kein Grabschmuck auf dem Wiesengräbern abgelegt ist.

 

 

Jochen Becker

 

Ortsbürgermeister